Allgemeine Reisebedingungen für Reisen im Jahr 2024
Vorbemerkungen
Die Reiseeinschränkungen der Jahre 2020-2022 brachten eine erzwungene Zäsur in meiner Tätigkeit als Reiseveranstalterin.
Gerne würde ich das gesetzliche „Kleingedruckte“ weglassen und meine Tätigkeit nur auf gegenseitiges Vertrauen stützen. Leider bin ich als Reiseveranstalterin aber verpflichtet, viele gesetzliche Bestimmungen einzuhalten und das Jahr 2023 hat gezeigt, dass vertrauensvoll gehaltene Zahlungsbedingungen ohne verpflichtende Stornoleistungen unvorhergesehene Stolperfallen sowohl für mich als auch für die Reisenden enthalten, z.B. wenn diese mich bei einem notwendigen Rücktritt über eine bestehende Reiserücktrittversicherung entschädigen wollen, das aber wegen fehlender Stornobedingungen nicht möglich ist. Daher gibt es sie also wieder umfängliche AGB.
Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen werden Inhalt des zwischen
– der Reisenden und
– Almzeit, Ingrid Weiß als der Reiseveranstalterin zustandekommenden
– A) Reisevertrages im Falle der Wanderreisen (Angebot nur Wanderprogramm) und
– B) Pauschalreisevertrages im Falle des Almurlaubs.
Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a bis y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.
1. Abschluß des
A) Reisevertrages und
B) Pauschalreisevertrages
1.1 Die Reisende bietet Almzeit mit der Reiseanmeldung den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung und dieser Allgemeinen Reisebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich oder per E-Mail mit dem durch Almzeit zur Verfügung gestellten Formular erfolgen.
1.2 Der Reisevertrag kommt zustande mit der Annahme des Angebotes der Reisenden durch Almzeit. Almzeit bestätigt den Abschluss des Reisevertrages mit der Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, z.B. per E-Mail mittels pdf. Auf Anfrage wird die Reisebestätigung in Papierform per Post übersendet.
1.3 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt bei Wahrung der vorvertraglichen Informationspflichten ein neues Angebot vor, an das Almzeit für 10 Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt mit dem Inhalt dieses neuen Angebots zustande, wenn Sie Almzeit dessen Annahme innerhalb der genannten Frist ausdrücklich oder schlüssig (z. B. durch Leistung der Anzahlung) erklären.
1.4 Die Reiseveranstalterin weist daraufhin, dass nach .den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1, Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (u. a. Briefe, Telefax, Emails …), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651 a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Reisenden als Verbraucher geführt worden; im zuletzt .genannten Fall besteht kein Widerrufsrecht (§§ 312g Abs. 2 Satz 1, Nr. 9, Satz 2 iVm §320 BGB).
2. Zahlung
Der gesamte Reisepreis ist bei Ablauf des gebuchten Reisezeitraumes fällig.
3. Leistungsänderungen vor Reisebeginn
3.1 Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des A) Reisevertrages oder B) Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von der Reiseveranstalterin nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind vor Reisebeginn gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2 Die Reiseveranstalterin ist verpflichtet, die Reisende über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3 Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben der Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages geworden sind, ist die Reisende berechtigt, innerhalb einer von der Reiseveranstalterin gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom A) Reisevertrag oder B) Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn die Reiseveranstalterin eine solche Reise angeboten hat.
Die Reisende hat die Wahl, auf die Mitteilung der Reiseveranstalterin zu reagieren oder nicht. Wenn die Reisende gegenüber der Reiseveranstalterin reagiert, kann sie entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen (sofern ihr eine solche angeboten wurde) oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn die Reisende gegenüber der Reiseveranstalterin nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist die Reisende in der Erklärung gemäß Ziff. 3.2. in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.
3.4 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte die Reiseveranstalterin für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist der Reisenden der Differenzbetrag entsprechend § 651 m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4. Rücktritt durch die Reisende, Ersatzperson, Umbuchungen
4.1 Die Reisende kann jederzeit vor Beginn der Reise vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Almzeit. Es wird der Reisenden empfohlen, den Rücktritt schriftlich auf einem dauerhaften Datenträger, am besten per e-Mail, zu erklären.
4.2 Tritt die Reisende vor Reiseantritt zurück, so verliert Almzeit den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Stattdessen kann Almzeit eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von Almzeit zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Reiseveranstalterin unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
4.3 Bei Rücktritt der Kundin vor Reisebeginn (Storno) ermittelt Almzeit die angemessene Entschädigung entweder konkret (§ 651h Abs. 2 BGB – Reisepreis abzgl. des Wertes der ersparten Aufwendungen sowie abzgl. des Wertes, der durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erworben wird) oder pauschaliert. Die einmal getroffene Entscheidung für eine Ermittlungsweise kann die Reiseveranstalterin nur mit Einverständnis der Kundin ändern.
4.5 Als Entschädigungspauschalen, die die zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen und den zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen je nach Rücktrittszeitpunkt berücksichtigen, werden berechnet:
– bis 30 Tage vor Reisebeginn: 20 % des Reisepreises
– vom 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn: 50 % des Reisepreises
– vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn: 70 % des Reisepreises
– vom 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn: 80 % des Reisepreises
– ab dem 6. Tag vor Reisebeginn: 90 % des Reisepreises
Es bleibt der Reisenden ausdrücklich vorbehalten, Almzeit gegenüber nachzuweisen, dass gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als mit der Entschädigungspauschale berechnet.
Almzeit empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod und vermittelt gerne eine solche Versicherung.
4.6 Das gesetzliche Recht der Reisenden, gemäß § 651e BGB eine Ersatzperson zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie sieben Tage vor Reisebeginn unter Verwendung eines dauerhaften Datenträgers (z.B. E-Mail) bei Almzeit eingeht. Almzeit kann dem Eintritt der Dritten widersprechen, wenn die Ersatzperson die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Bei der Benennung einer Ersatzperson berechnet Almzeit für den Mehraufwand eine Bearbeitungsgebühr von 30 € je Reisende. Im Falle der Vertragsübertragung haften die ursprünglich angemeldete Kundin und die Ersatzperson als Gesamtschuldnerinnen für den Reisepreis.
5. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Almzeit kann den A) Reisevertrag oder B) Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Reisende ungeachtet einer Abmahnung durch die Veranstalterin nachhaltig stört oder wenn sie sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten der Reiseveranstalterin beruht. Kündigt die Reiseveranstalterin, so behält sie den Ans.pruch auf den Reisepreis. Sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt die Teilnehmerin einzelne Reiseleistungen, die ihr ordnungsgemäß angeboten wurden, infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die von ihr zu vertreten sind, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung.
7. Mitwirkungspflicht der Reisenden
7.1 Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann die Reisende Abhilfe verlangen. Soweit Almzeit in Folge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann die Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651 m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
Die Reisende ist verpflichtet, ihre Mängelanzeige unverzüglich der Reiseveranstalterin selbst, wenn sie vor Ort ist, oder einer Vertreterin der Reiseveranstalterin vor Ort zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet.
Die Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch ihrer Reisevermittlerin, über die sie die Reise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
Vertreterinnen der Reiseveranstalterin sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie sind jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
7.2 Fristsetzung vor Kündigung
Will die Reisende den A) Reisevertrag bzw. B) Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 i Abs. 2 8GB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651 l BGB kündigen, hat sie der Reiseveranstalterin zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von der Reiseveranstalterin verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe erforderlich ist.
7.3 Reiseunterlagen
Die Reisende hat der Reiseveranstalterin oder die Reisevermittlung, über die sie die A) Reise bzw. B) Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn sie die notwendigen Reiseunterlagen nicht bis spätestens 1 Woche vor der Reise erhält.
7.4 Es obliegt der Reisenden, vor der Reise ggf. unter Einbeziehung fachkundigen ärztlichen Rates zu prüfen und überprüfen zu lassen, ob eine Teilnahme an dem jeweiligen Angebot von Almzeit mit den für die Reise spezifischen Inhalten mit ihrer jeweiligen körperlichen Verfassung vereinbar ist.
8. Haftung
8.1 Die vertragliche Haftung der Reiseveranstalterin für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften. bleiben von der Beschränkung unberührt.
8.2 Almzeit haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge], wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragsp_artners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für die Reisende erkennbar nicht Bestandteil der A) Reise B) Pauschalreise von Almzeit sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Almzeit haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden der Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten der Reiseveranstalterin ursächlich war.
9. Ausschlussfristen und Verjährung
Ansprüche nach den §651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat die Kundin gegenüber der Reiseveranstalterin geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über die Reisevermittlung erfolgen, wenn die Reise über eine solche gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger (bspw. per E-Mail) wird empfohlen.
10. Streitbeilegung
Almzeit weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass sie nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Allgemeinen Reisebedingungen für die Reiseveranstalterin verpflichtend würde, informiert die Reiseveranstalterin die Reisende hierüber in geeigneter Form. Die Reiseveranstalterin weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die Europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform hin: https://ec.europa.eu/consumers/odr
11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Die Reiseveranstalterin wird die Reisende über allgemeine Pass,- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
Die Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, evtl. erforderliche Impfungen soie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, zum Beispiel die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten der Reisenden. Dies gilt nicht, wenn die Reiseveranstalterin nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
12. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des A) Reisevertrages bzw. B) Pauschalreisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorstehenden Allgemeinen Reisebedingungen für A) Reisen B) Pauschalreisen.
Stand: 15.11.2023
Reiseveranstalterin:
Ingrid Weiß
Almzeit
Heilmaierstr. 19
81477 München
0176/63045708
www.almzeit.de
kontakt@almzeit.de
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